Landesarbeitsgemeinschaft ehrenamtlicher Mitarbeiter im Strafvollzug Bayern e.V.
Ehrenamt-im-Strafvollzug

Verein


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         Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ist ein gemeinnütziger Verein, in dem sich ehrenamtliche Mitarbeiterinnen
         und Mitarbeiter der bayerischen Justizvollzugsanstalten zusammen geschlossen haben.

       Der Vorstand

       Satzung

       Beitrittserklärung


       Außerordentliche Mitgliederversammlung mit Wahl

        Termin folgt!


       (Mitgliederversammlung am Samstag, den 18. September 2010 wird wahrscheinlich entfallen.)


 


 


 

 
Der Vorstand
(wurde am 15. September 2007 gewählt. Die nächste Wahl war für den 18. September 2010 geplant.)

 

o   Vorsitzender
Gerhard Gruber, München (kommissarisch)
o   Stellvertreter und Schriftführer
Gerhard Gruber, München
o   Kassier
Margaretha Helms, Augsburg
o   Beisitzer
Marie Wolf, Neuburg / Donau
Horst Münzer, Straubing
o   Kassenprüfer
Heidi Pfanzelt, Olching
 

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 Satzung der LAG
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Überblick
§  1   Name, Sitz und Geschäftsjahr
§  2   Ziele und Aufgaben der LAG e. V.
§  3   Mitgliedschaft
§  4   Beendigung der Mitgliedschaft
§  5   Organe
§  6   Der Vorstand
§  7   Aufgaben des Vorstandes
§   8   Wahl des Vorstandes
§   9   Geschäftsführung des Vorstandes
§  10   gestrichen !
§  11   Mitgliederversammlung
§  12   Vermögen, Rechnungsprüfer, Protokoll
§  13   Satzungsänderungen
§  14   Auflösung der LAG e. V.

 

Satzungstext

 § 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Zusammenschluß ehrenamtlich tätiger Mitarbeiter im Strafvollzug in Bayern führt den Namen
„Landesarbeitsgemeinschaft ehrenamtlicher Mitarbeiter im Strafvollzug Bayern e.V.“; kurz „LAG e.V.“ genannt.

(2) Die LAG e.V. hat ihren Sitz in Augsburg und wird in das Vereinsregister (Registergericht Augsburg) eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Ziele und Aufgaben der LAG e. V.

(1) Die LAG e.V. ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

(2) Die LAG e.V. hat die Aufgabe, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter (kurz EM genannt) bei ihrer verantwortungsvollen Arbeit an bayerischen Justizvollzugsanstalten zu unterstützen, um die Wiedereingliederung Strafgefangener gemeinsam mit allen Beteiligten des Strafvollzugs zu fördern und damit zum Erreichen des Vollzugsziels im Sinne von §2 des StVollzG in der Fassung vom 16.3.76. Die LAG e.V. ist keine Organisation im Interesse ehrenamtlicher Mit-arbeiter im Strafvollzug

(3) Die LAG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben - Ordnung. Die LAG e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der LAG e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der LAG e.V. erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der LAG e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LAG e.V. fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Führung der LAG e.V. erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 3     Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden:

   a)  Ehrenamtliche Mitarbeiter, die nach Bay VV §154 1a, b an einer bayerischen
       Justiz - Vollzugsanstalt zugelassen sind,
   b)  andere natürliche Personen, die die Ziele der LAG e.V. ideell oder materiell fördern wollen
        und
   c)  Vereine, Verbände, Arbeitskreise und Gruppen, welche die im §2 StVollzG genannten Ziele
         und Aufgaben ebenfalls fördern.

(2) Stimmberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder nach §3 1a und 1b.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme.

(4) Mitgliedsbeitrag wird erhoben.

 

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand der LAG e.V. schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor Quartalsende zu erklären.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder nach deren Anhörung ausschließen, wenn sie den Aufgaben und Zielen der LAG zuwiderhandeln. Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Vorstand kann die Beendigung der Mitgliedschaft juristischer Personen beschließen.

(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats schriftlich Beschwerde einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5     Organe

Organe der LAG e.V. sind
a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung  
 

§ 6     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
*  dem Vorsitzenden
*  dem Stellvertreter, der gleichzeitig Schriftführer ist
*  dem Kassier und
*  zwei Beisitzern
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende oder der Stellvertreter; jeder von ihnen ist alleine vertretungsbefugt.
 

§ 7     Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Verhandlung mit den Justizbehörden führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der Stellvertreter oder vom Vorstand benannte Personen.
(2)       - gestrichen -
(3) Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über alle Beschlüsse und über alle Vorgänge von Bedeutung im Rahmen der Mitgliederversammlung.
 

§ 8     Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Ersatzleute werden schriftlich und geheim von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Wahl wird von einem Wahlausschuß, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, geleitet. Gewählt kann werden, wer mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins ist.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet unter den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Ergibt sich dabei erneut Stimmen-gleichheit, so entscheidet das Los.

(2) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wird dieser durch die Ersatzleute ergänzt. Sinkt die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes unter drei, so muß eine Neuwahl durchgeführt werden.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet entsprechend §4 und jeweils nach einer Neuwahl.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können lediglich Reisekosten nach den beamtenrechtlichen Sätzen erhalten.

 

§ 9     Geschäftsführung des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und wenigstens drei erschienen sind.

(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag ab-gelehnt. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefaßt werden.

(3) Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

 

§ 10                 gestrichen !

 

§ 11   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ.

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
        a)    Beschlußfassung über Anträge, Anfragen, Resolutionen und Aktionen,
        b)    Wahl und Entlastung des Vorstandes,
        c)    Satzungsänderung,
        d)    Mitgliedsbeiträge, Haushaltspläne, Sonderausgaben für Aktionen

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Die Ein-ladungsfrist beträgt vier Wochen. Mit der Einladung sind den Mitgliedern die Tagesordnungspunkte und die eingegangenen Anträge und Anfragen bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen.

 

§ 12   Vermögen, Rechnungsprüfer, Protokoll

(1) Die der LAG e.V. zufließenden Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Bußgeldern sowie Zuwendungen anderer Art dienen diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben, bei denen es sich ausschließlich um satzungsgebundene Zwecke handelt.

(2) Zur sachlichen und rechnerischen Überprüfung der Kassenbücher wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehö-ren dürfen.
Die Rechnungsprüfer haben Einblick in alle Geschäftsunterlagen der LAG e.V. Die Rech-nungsprüfung ist einmal pro Jahr vor der Mitgliederversammlung durchzuführen und der Vorstand zu entlasten.

(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu un-terzeichnen sind.

 

§ 13   Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderung sind an den Vorstand zu richten.

(2) Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 14   Auflösung der LAG e. V.

(1) Die Auflösung der LAG e. V. kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten erfolgen.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung der LAG e. V. oder Wegfall seiner Zweckbestimmung fällt das Vermögen dem Bayerischen Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe
e. V. 8000 München 35 zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnüt-zige Zwecke zu verwenden hat.


Augsburg, den 02. März 2009

Satzungsänderungen: Augsburg, den 27. Juni 1987 und 14. Mai 1988 // Bayreuth, 25. 09. 1993 // Neusäß (Augs-burg), 24. 09. 1994 und 26. 09. 1998 // Augsburg, 22.09.2001 // Augsburg, 15. 9. 2007 // Augsburg, 13. 9. 2007 Amtsgericht Augsburg, Vereinsregister Nr. 1504; 11. November 1995 und 01. 02. 1999



 
 
 

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© LAG 2010-01-21